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AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen


I. Angebot und Vertragsabschluss
Die vom Besteller unterzeichnete oder in sonstiger Weise schriftlich getätigte
Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei
Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser
Frist die bestellte Ware zusenden.


II. Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen
Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc.,
behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller
unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers
nicht innerhalb der Frist von Abschnitt I. annehmen, sind diese Unterlagen uns
unverzüglich zurückzusenden.


III. Preise und Zahlung
1. In unseren Preisen ist die Umsatzsteuer enthalten. Liefer- und Versandkosten sind in
unseren Preisen nicht enthalten.


2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu
erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung
zulässig.


3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach
Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz p. a. (siehe Anhang 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren
Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns
nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in
zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.


IV. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere
Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder
Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

V. Lieferzeit
1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere
Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.


2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des
nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.


3. Der Besteller kann X Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen
Liefertermins/Lieferfrist uns in Textform auffordern binnen einer angemessenen Frist
zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht
einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Besteller
uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die
Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag
zurückzutreten.


4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende
Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten
nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder
zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs
oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den
Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.


5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges
bleiben unberührt.


VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung
sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.


2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist,
die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene
Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs-
und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten
rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der
Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand
gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß
Paragraf 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.


3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt
stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht
des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer
Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt,
dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der
Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen
gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch
die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.


4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers
freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %
übersteigt.


VII. Gewährleistung und Mängelrüge
1. Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen
enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden
sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd
maßgebend.


2. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht den nachfolgend aufgeführten subjektiven
Anforderungen, den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen
entspricht, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn wir aufgrund
der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
Die Sache entspricht nicht den subjektiven Anforderungen, wenn
a) sie nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit aufweist
oder
b) sie sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder
c) sie nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen,
einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.


Soweit nicht zwischen dem Besteller und uns unter Beachtung der geltenden
Informations- und Formvorschriften etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die
Sache nicht den objektiven Anforderungen, wenn
a) sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder
b) sie nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die
der Besteller erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und der
öffentlichen Äußerungen, die von uns oder einem anderen Glied der Vertragskette oder
in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben
wurden oder
c) wenn sie nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder
das wir dem Besteller vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt haben, oder
d) wenn sie nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder
Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der
Besteller erwarten kann.
Eine wirksame anderweitige Vereinbarung zwischen dem Besteller und uns über die
objektiven Anforderungen der Sache setzt voraus, dass der Besteller vor Abgabe seiner
Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes
Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und die Abweichung in
diesem Sinne im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.


3. Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art
der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich
ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller
bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der
Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit
dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus
der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes
ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt
verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises
(Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Der Besteller hat uns keine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Sobald der Besteller uns
über den Mangel unterrichtet hat, eine angemessene Frist abgelaufen ist und bis dahin
keine Nacherfüllung erfolgt ist, ist der Besteller ebenfalls zum Rücktritt oder zur
Minderung berechtigt.


4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann
der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir
die Nacherfüllung verweigert haben. Der Besteller hat uns keine Frist zur Nacherfüllung
zu setzen. Sobald der Besteller uns über den Mangel unterrichtet hat, eine
angemessene Frist abgelaufen ist und bis dahin keine Nacherfüllung erfolgt ist, ist der
Besteller ebenfalls zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt. Das
Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden
Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.


5. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden
Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden
Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und
Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer
gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die
von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle
Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie
Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit
wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder
Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für
Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen,
aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das
Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und
Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.


6. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden,
soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren
Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist
(Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit
dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen
nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den
Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für
die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen
betroffen ist.


7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


8. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang.
Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht
vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel
erstmals gezeigt hat. Hat der Besteller zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von
Ansprüchen aus einer Garantie die Ware an uns oder auf unsere Veranlassung einem
Dritten übergeben, so tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend
gemachten Mangels nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem
die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Besteller übergeben wurde. Diese Frist gilt
auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus
unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.


VIII. Sonstiges
1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).


2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine
Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. 

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